Novelle Apothekengesetz

Artikel übernommen aus der OÄ Ärzte - Magazin der Ärztekammer für OÖ - Nr. 380 | Mai 2024

Mag. Christoph Voglmair, LL.M., Arbeitsrecht & Ausbildung

Die schon erwartete Kundmachung der Novelle des Apothekengesetzes (ApoG) ist am 28. März 2024 mit BGBl 2024/22 schließlich erfolgt, wobei der Gesetzgeber leider wiederholt vom allgemeinen Dispensierrecht für die Ärzteschaft abgesehen hat, womit zumindest aus unserer Sicht viele Probleme der Praxis zu lösen wären. Stattdessen enthält die nunmehrige Novelle folgende wesentliche Punkte:

+ § 5 ApoG:

Mit der Neufassung dieser Bestimmung wurden die Kompetenzen der Apothekerinnen und Apotheker maßgeblich erweitert, sodass es ihnen unter anderem nunmehr gesetzlich ausdrücklich gestattet ist, standardisierte Untersuchungen mittels Schnelltestverfahren im Rahmen der patientennahen Labordiagnostik in Eigenverantwortung durchzuführen. Trotz dieser Kompetenzerweiterung der Apothekerinnen und Apotheker hat es der Gesetzgeber allerdings für nicht notwendig erachtet, Berufspflichten hinsichtlich Dokumentation und der sich daraus ergebenden Pflicht zur Auskunftserteilung vorzusehen. Ebenso wenig wurden seitens des Gesetzgebers entsprechend einzuhaltende Standards hinsichtlich Hygiene, Ausstattung et cetera für die Apotheken im Zuge der Novelle normiert.

+ § 6b ApoG:

Mit dieser Bestimmung wurde eine Verschwiegenheitspflicht für alle in einer öffentlichen Apotheke tätigen Personen über alle ihnen ausschließlich in Ausübung ihrer Tätigkeit anvertrauten oder bekannt gewordenen Geheimnisse aufgenommen.

+ § 8 ApoG:

Neu geregelt wurden auch die Öffnungszeiten der öffentlichen Apotheken. Diese sehen nunmehr eine Kernöffnungszeit von mindestens 36 Stunden pro Woche und eine maximale Gesamtöffnungszeit von 72 Stunden pro Woche vor. Positiv hervorzuheben ist hierbei, dass bei der Festlegung der Kernöffnungszeiten die Ordinationszeiten der Vertragsärztinnen und Vertragsärzte für Allgemeinmedizin zu berücksichtigen sind.

+ § 8b ApoG:

Öffentlichen Apotheken ist es nunmehr gestattet, sogenannte dislozierte Abgabestellen, worunter örtlich von der Offizin getrennte Einrichtungen, in denen innerhalb kurzer, eingeschränkter Zeiträume ein beschränktes Warensortiment an Arzneimitteln abgegeben wird, verstanden werden, einzurichten. Anders als bei den Filialapotheken stellen ärztliche Hausapotheken kein negatives Bedarfskriterium dar, was letztlich bedeutet, dass nach dem Gesetzeswortlaut dislozierte Abgabestellen auch in Ortschaften bewilligt werden können, in denen sich ärztliche Hausapotheken befinden.

+ § 10 ApoG:

Diese Bestimmung regelt nunmehr, dass eine Wahlärztin/ein Wahlarzt mit einer entsprechenden Hausapothekenbewilligung für die Konzessionserteilung einer öffentlichen Apotheke kein negatives Bedarfskriterium mehr darstellt. Dies wird letztlich natürlich dazu führen, dass die Konzessionserteilung für eine öffentliche Apotheke in Gemeinden möglich ist, in denen dies bis dato aufgrund einer/eines niedergelassenen hausapothekenführenden Wahlärztin/Wahlarztes noch nicht möglich war.

+ § 24 ApoG:

Das Gesetz sieht nunmehr vor, dass eine öffentliche Apotheke bis zu drei Filialapotheken betreiben kann. Voraussetzung hierfür ist unter anderem, dass sich in der für die Filialapotheke in Aussicht genommenen Ortschaft weder eine öffentliche Apotheke, eine andere Filialapotheke noch eine ärztliche Hausapotheke befindet. So wie bisher bleibt daher der „Vorrang“ der ärztlichen Hausapotheke gegenüber der Filialapotheke bestehen.

+ § 44a ApoG:

Diese Bestimmung sieht nunmehr die Möglichkeit vor, Bescheide aufgrund des ApoG unter Bedingungen und Auflagen zu erlassen. Es liegt nahe, dass damit einer in der Praxis wiederholt gestellten Forderung seitens der Apothekerschaft nach auflösenden Bedingungen in den Bewilligungsbescheiden zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke Rechnung getragen wird.

FAZIT:

Insgesamt wurden im Zuge der nunmehrigen Novelle vorwiegend Punkte im Interesse der öffentlichen Apotheken umgesetzt. Es bleibt abzuwarten, wie sich diese Änderungen in der Praxis tatsächlich auswirken werden.